Statuten vom 1. April 2006
Statuten der KAB Kanton Luzern Vorentwurf für die DV 2014
Nachtrag der DV vom 12. März 2016 in Schüpfheim Art.: 3.3 und 11.2.1
I NAME – SITZ - ZWECK
Art. 1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen „Katholische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer-Bewegung des Kantons Luzern „ (KAB Kanton Luzern) besteht ein Verband, der sich nach den Regeln von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches organisiert.
2.1 Der Verband hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des/der Kantonalsekretärs/In.
Art. 2. Zweck
Die KAB Kanton Luzern bezweckt:
- Die Umsetzung der Ziele gemäss den Statuten der KAB Schweiz und die Wahrung und Förderung des Gedankenguts der KAB.
- Die Betreuung und Unterstützung der KAB Sektionen des Kantons im Sinne der KAB Schweiz.
- Den Austausch unter Menschen, welche in Arbeitswelt, in Kirche und Gesellschaft Verantwortung übernehmen wollen.
Art. 3. Aufgaben
3.1 In Erfüllung des Zwecks nimmt die KAB Kanton Luzern insbesondere
folgende Aufgaben war:
- Unterstützung der Informationstätigkeit der KAB Schweiz.
- Organisation kantonaler Anlässe und Aktionen.
- Eigenes Erwachsenenbildungsprogramm mit sozial-politischem,
religiösem und kulturellem Inhalt.
- Unterstützung der Sektionen bei ihren Aufgaben.
- Unterstützung des Hilfswerks, „Brücke Le pont" der KAB Schweiz durch Streuung von Informationen, Informationsveranstaltungen und Sammelaktionen.
- Kontaktpflege zur KAB Wohnraumgenossenschaft (WRG).
- Unterstützung politischer und religiöser Gruppierungen und
Aktivitäten, die den Zielen der KAB entsprechen.
3.2 Die KAB Kanton Luzern kann Genossenschaften und Stiftungen gründen, soweit dies für die Zweckerreichung sinnvoll ist. Zuständig für die Genehmigung der entsprechenden Statuten ist die Delegiertenversammlung.
3.3 An der DV vom 12. März 2016 in Schüpfheim wurde folgender Statuten Änderung zugestimmt:
Die KAB Luzern trifft sich im Herbst mit allen Sektionen (zweier Delegation) gemeinsam an einem zentralen Ort.
Bei diesem Treffen wird das Jahresprogramm und die DV KAB Luzern vorbereitet. Auf der Homepage sind sämtliche öffentliche Veranstaltungen der Sektionen nach Kalendermonat aufgeführt. (Jahresprogramm)
II ORGANISATION UND MITGLIEDSCHAFT
Art. 4. Organisation
4.1 Der Verband vereinigt die KAB-Sektionen des Kantons Luzern und die
Direktmitglieder.
4.2 Die Statuten der Sektionen dürfen den Statuten der KAB Schweiz und der KAB Kanton Luzern nicht widersprechen. Statutenänderungen der Sektionen müssen der KAB Kanton Luzern zur Genehmigung unterbreitet werden.
4.3 Die KAB Kanton Luzern ist Mitglied der Katholischen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmer-Bewegung der Schweiz
(KAB Schweiz) und der Union der Christlich Sozialen Schweiz (UCS Schweiz).
Art. 5. Mitgliedschaft
5.1 KAB Mitglieder innerhalb einer Region oder Gemeinde können sich zu
einem Verein (Sektion) zusammenschliessen und werden Mitglied der
KAB Kanton Luzern, soweit sie die Vorgaben dieser Statuten erfüllen.
5.2 Einzelne Personen, welche nicht in einer Gemeinde leben, in der eine Sektion der KAB steht, können die Direktmitgliedschaft bei der KAB Kanton Luzern beantragen.
Art. 6. Sektionen
6.1 Die Sektionen sind als Vereine im Sinne von Art. 60ff. ZGB organisiert und erfüllen die Aufgaben gemäss dem KAB-Leitbild und den KAB-Statuten selbständig.
6.2 Die Sektion berichtet der KAB Kanton Luzern jährlich nach ihrer
Generalversammlung über die Mitgliederentwicklung und die Mutationen im Vorstand. Sie stellt der KAB Kanton Luzern den Jahresbericht zu.
Art. 7. Direktmitglieder
7.1 Die von der KAB Kanton Luzern aufgenommenen Direktmitglieder sind
berechtigt, an allen Aktivitäten der KAB Kanton Luzern teilzunehmen und werden entsprechend direkt eingeladen.
7.2 Die Direktmitglieder bilden innerhalb der KAB Kanton Luzern eine Sektion. Sie haben kein eigenes Stimmrecht an der DV der KAB Kanton Luzern.
7.3 Sie werden einmal jährlich zu einer separaten Versammlung eingeladen, anlässlich derer sie ihre Delegierten wählen. Diese Versammlung wird vom Präsidenten/Präsidentin der KAB Kanton Luzern geleitet.
Art. 8. Aufnahme
8.1 Über die Aufnahme von Sektionen entscheidet die kantonale
Delegiertenversammlung.
8.2 Über die Aufnahme von Direktmitgliedern entscheidet der Kantonalvorstand.
Art.9. Beendigung der Mitgliedschaft
9.1 Austritte von Sektionen sind dem Kantonalvorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich mitzuteilen. Der Austritt muss von der Mitgliederversammlung der Sektion vorgängig beschlossen worden sein.
9.2 Direktmitglieder können ebenfalls mit einer Frist von 6 Monaten auf Ende Kalenderjahr den Austritt erklären.
9.3 Sektionen und Direktmitglieder, die die Interessen des Verbandes verletzen, können durch den Kantonalvorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen nach Mitteilung des Beschlusses das Recht auf Berufung an die nächste Delegiertenversammlung zu.
III ORGANE
Art. 10. Die Organe des Kantonalverbandes KAB Kanton Luzern sind:
- die Delegiertenversammlung (DV)
- der Kantonalvorstand (KV)
- die Rechnungsprüfungskommission
A. Die Delegiertenversammlung (DV):
Art. 11. Die Delegiertenversammlung (DV)
11.1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der KAB Kanton Luzern.
11.2 Die ordentliche DV findet alle zwei Jahre, jeweils im ersten Quartal statt.
11.2.1 An der DV vom 12. März 2016 in Schüpfheim wurde folgender Statuten-Änderung zugestimmt:
Die KAB Luzern führt alle Jahre eine Delegiertenversammlung durch. Diese findet in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
11.3 Eine ausserordentliche DV findet auf Einladung des Kantonalvorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Sektionen statt.
11.4 Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen im Voraus unter Beilage der nötigen Unterlagen zu den Traktanden.
Art. 12. Stimmrecht
12.1 Stimmberechtigt sind:
- Die Mitglieder des Kantonalvorstandes (KV)
- Die Delegierten der Ortsektionen
- Die von der Versammlung der Direktmitglieder bestimmten Personen
12.2 Als Delegierte der Sektionen sind stimmberechtigt:
- der/die Präsident/In
- auf je 50 Mitglieder oder einen Bruchteil davon ein/e weiter/e Delegierte/r
Art. 13. Abstimmungen und Wahlen
13.1 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten eine schriftliche Stimmabgabe verlangt wird.
13.2 Bei Abstimmungen ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen massgebend. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.
13.3 Für die Auflösung und die Fusion des Vereines bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, für andere Änderungen der Statuten einer Mehrheit von zwei Dritteln.
13.4 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relativ Mehr. Bei Stimmengleichheit findet ein dritter Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung gezogene Los.
Art. 14. Traktanden
14.1 Die üblichen Traktanden der ordentlichen DV sind:
- Bestellung des Versammlungsbüros
- Genehmigung des Protokolls der letzten DV
- Jahresbericht des/r Kantonalpräsidenten/In
- Kassen- und Revisorenbericht
- Festsetzung des Jahresbeitrages der Sektionen
- Berichterstattungen (Brücke Le pont / Wohnraumgenossenschaft)
- Wahl der Mitglieder des Kantonalvorstandes, sowie des
Präsidenten / der Präsidentin
- Wahl der Revisoren
14.2 Anträge oder weitere Traktanden, welche an der DV behandelt werden sollen, müssen bis Ende des Jahres vor der DV dem Kantonalvorstand bekannt gegeben werden, damit diese ordentlich traktandiert werden können.
14.3 Über nicht traktandierte Geschäfte können wohl Verhandlungen geführt, jedoch keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Delegiertenversammlung.
B Der Kantonalvorstand:
Art. 15 Der Kantonalvorstand
15.1 Der Kantonalvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie gemäss Gesetz oder Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
15.2 Die Amtsdauer des Kantonalvorstandes beträgt zwei Jahre.
15.3 Der Kantonalvorstand wird vom Präsident bzw. von der Präsidentin geführt.
15.4 Der Kantonalvorstand konstituiert sich selbst. Einzig der Präsident / die Präsidentin wird von der DV ins Amt gewählt.
15.5 Die Chargen des/der Präsidenten/In und des/der Vizepräsident/In sind, wenn möglich, durch eine Frau und einen Mann zu besetzen.
15.6 Der Kantonalvorstand kann sich selbständig mit freien Mitgliedern für spezielle Aufgaben ergänzen.
15.7 Der Kantonalvorstand regelt die Zeichnungsberechtigung, wobei im Regelfall zu zweien gezeichnet werden soll.
Art. 16. Aufgaben des Kantonalvorstandes
16.1 Der Kantonalvorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Bildung- und Seelsorge
- Kirche und Arbeitswelt
- Soziales und Politik
- Hilfswerk „Brücke Le pont"
- Info, Presse, Werbung
- Sekretariat
16.2 Er betreut die Sektionen durch ein Mitglied des Kantonalvorstandes.
16.3 Er bewilligt eingehende Gesuche um finanzielle Unterstützung.
Art. 17. Das Sekretariat
17.1 Der Kantonalvorstand organisiert ein Sekretariat und wählt die zuständige Person, welche nicht Mitglied des Kantonalvorstandes sein muss.
17.2 Das Sekretariat erledigt alle administrativen Geschäfte und führt
Buch über den Mitgliederbestand.
C. Die Rechnungsprüfungskommission:
Art. 18. Die Rechnungsprüfungskommission
18.1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person, welche von der DV gewählt werden.
18.2 Sie prüft die Rechnungsführung und erstattet der DV Bericht.
18.3 Auf Antrag des Kantonalvorstandes kann auf die Wahl der
Rechnungsprüfungskommission verzichtet werden und dem Vorstand die Befugnis übertragen, die Rechnungsprüfung situativ zu regeln.
IV FINANZIELLES
Art. 19. Im Allgemeinen
Die Mittel des Kantonalverbandes werden aufgebracht durch:
- die von der DV festgesetzten Sektionsbeiträge und Beiträge von Direktmitgliedern.
- Zinsen des Verbandsvermögens
- freie Beiträge und Schenkungen
- Beiträge von Kirche und Staat
Art. 20. Beiträge
20.1 Der Jahresbeitrag der Sektionen richtet sich nach der Anzahl ihrer
Mitglieder, bzw. Mitgliederehepaaren.
20.2 Der Jahresbeitrag für Direktmitglieder wird vom Kantonalvorstand festgelegt. Dieser entspricht mindestens dem durchschnittlichen Jahresbeitrages eines Mitgliedes in einer Sektion.
20.3 Der Jahresbeitrag der Direktmitglieder sowie der Sektionsmitglieder beinhaltet auch das Abonnement für den „Treffpunkt" und den Beitrag an die KAB Schweiz.
20.4 Bei Austritt ist der Jahresbeitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten.
Art. 21. Entschädigung und Spesen
21.1 Die Organe und Beauftragten der KAB Kanton Luzern arbeiten Grundsätzlich ehrenamtlich.
21.2 Den Mitgliedern des Kantonalvorstandes kann eine Jahrespauschale als Entlöhnung ausgerichtet und die Spesen vergütet werden.
Art. 22. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich deren
Vermögen. Eine persönliche Haftung und eine Nachschusspflicht der Mitglieder sind ausgeschlossen.
V AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Art. 23. Auflösung und Liquidation
23.1 Zur Auflösung des Kantonalverbandes sind drei Viertel der anwesenden
Delegiertenstimmen notwendig.
23.2 Bei einer Auflösung geht das Vermögen zur Verwaltung an die KAB Schweiz.
23.3 Wird innerhalb von 10 Jahren ein neuer Kantonalverband gegründet, ist diesem das Vermögen auszuhändigen. Nach dieser Zeit kann die KAB Schweiz über das Vermögen verfügen.
VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24. Inkrafttreten
24.1 Die vorliegenden Statuten sind von der ordentliche Delegiertenversammlung der KAB Kanton Luzern am 08. März 2014 begutachtet worden. Sofern bis am 08. September 2014Kein Einspruch erhoben wird, treten diese in Kraft.
24.2 Sie ersetzen die Statuten vom 15. September 1973, 25. März 1992 und vom 11. März 2006
Art. 25 Änderung der Statuten
Zur Änderung der Statuten bedarf es der anwesenden zwei Drittel-Mehrheit der Stimmberechtigten einer Delegiertenversammlung.
Buchrain, den 09. September 2014 Pia Holubetz-Widmer Kantonalsekretärin
Nachtrag der DV vom 12. März 2016 in Schüpfheim Art.: 3.3 und 11.2.1
Werner Albisser Sandra Stadelmann
Kantonalpräsident Kantonalsekretärin